Das Jahr 2024 wird in Österreich mehrere Steuerreformen bringen, die sich auf Privatpersonen und Unternehmen auswirken werden. Hier sind einige der wichtigsten Änderungen, die wir erwarten können:

 
 
 

Schrittweise Senkung der Körperschaftssteuer

Mit der Einführung der ökosozialen Steuerreform wird der Körperschaftssteuersatz schrittweise von 25 % auf 23 % gesenkt. Ab dem 1. Januar 2024 wird der Körperschaftssteuersatz auf 23 % gesenkt.

 

Erhöhung des Investitionsfreibetrags für Unternehmerinnen und Unternehmer

Der steuerfreie Investitionsfreibetrag für Selbstständige ermöglicht derzeit den Abzug von bis zu 15 % der Gewinne. Er besteht aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis zu 30.000 EUR (bis 2023) und einem investitionsbezogenen Steuerfreibetrag über diesen Betrag hinaus.
Ab 2024 wird der Grundfreibetrag auf 33.000 EUR angehoben, was für Selbstständige eine weitere Entlastung bedeutet. Im Jahr 2023 wurde der Investitionsfreibetrag bereits von 13 % auf 15 % für die ersten 30.000 EUR Gewinn erhöht, um Unternehmer/innen zu unterstützen, die nicht von der Senkung des Körperschaftssteuersatzes profitieren.

 

Arbeitnehmerbonus

Der Arbeitnehmerbonus ist eine modifizierte Version des Inflationsausgleichsbonus, der bereits für 2022 und 2023 gilt. Arbeitgeber können nun steuer- und abgabenfreie Zusatzzahlungen von bis zu 3.000 EUR an Arbeitnehmer/innen gewähren. Anders als in den Vorjahren muss der Arbeitnehmerbonus für 2024 vollständig an die Lohnentwicklung gekoppelt sein. Liegt kein Betriebsrat vor, kann die Zahlung auf der Grundlage einer entsprechenden tarifvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für alle Beschäftigten erfolgen.
Bei der Arbeitnehmerzulage muss es sich um eine „zusätzliche Zahlung“ handeln, d. h. um eine Zahlung, die bisher nicht regelmäßig gewährt wurde. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gelten Inflationsausgleiche nicht als Zahlungen, die zuvor regelmäßig gewährt wurden, und schließen daher steuerfreie Arbeitnehmerprämien nicht aus. Wenn ein Tarifvertrag eine Arbeitnehmerprämie als Ausgleich für geringere Erhöhungen der tatsächlichen monatlichen Löhne vorsieht, ist dies für die Steuerbefreiung unschädlich, solange es sich nicht um bereits gezahlte Löhne handelt.

 

Steuervorteile für Arbeitnehmer

Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten zehn geleisteten Überstunden im Monat wird auf 120 EUR erhöht.
Außerdem können bis Ende 2025 für die ersten 18 Überstunden pro Monat steuerfreie Zahlungen von bis zu 200 EUR geleistet werden.
Die Zuschläge für Arbeit unter schmutzigen, schwierigen oder gefährlichen Bedingungen sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht werden ebenfalls auf 400 EUR angehoben.

 

Senkung der Kammerbeiträge

Die Handelskammer senkt die Beiträge für die beiden Kammerumlagen I und II.

 

Erhöhung der steuerfreien Unterstützung für Kinderbetreuung

Der Höchstbetrag der steuerfreien finanziellen Unterstützung für die Betreuung von Kindern wird auf 2.000 EUR pro Kalenderjahr angehoben. Außerdem wird die Altersgrenze für Kinder von 10 auf 14 Jahre angehoben.

 

Steuerneutrale Entnahme von Betriebsgebäuden für nichtbetriebliche Zwecke

Um die Flächenversiegelung zu verringern, soll die Entnahme von nicht betriebsnotwendigen Gebäuden aus Betriebsgrundstücken steuerneutral auf Buchwerte statt auf Verkehrswerte umgestellt werden. Ab dem 1. Juli 2023 müssen die stillen Reserven des Gebäudes erst wieder besteuert werden, wenn es einige Zeit später verkauft wird.
Damit wird die Steuerfreiheit des Hauptwohnsitzes bei Betriebsaufgabe überflüssig und wird frühestens am 1. Juli 2023 abgeschafft.

 

Null-Steuersatz für Photovoltaik-Module

Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikmodulen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 durchgeführt werden, wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Diese Steuerbefreiung schließt das Recht auf einen Vorsteuerabzug nicht aus, sofern:

Die Lieferung oder Installation erfolgt an oder durch den Betreiber
Die Nennleistung der Photovoltaikanlage übersteigt nicht 35 Kilowatt
Die Photovoltaikanlage befindet sich auf oder in der Nähe der folgenden Gebäude:
— Gebäude für Wohnzwecke
— Gebäude, die von öffentlichen Behörden genutzt werden
— Gebäude, die von Körperschaften, Gesellschaften oder Stiftungen genutzt werden, die karitativen, wohltätigen oder religiösen Zwecken dienen

 

Steuervorteile für Start-ups

Start-ups und jungen KMU fehlt es oft an ausreichender Liquidität, um die Gehälter ihrer hochqualifizierten Mitarbeiter/innen zu decken. Die Gewährung von Kapitalanteilen kann dies ausgleichen, aber die sofortige Besteuerung der Nebenleistung würde zusätzliche Liquidität auf Seiten des Empfängers erfordern (Problem des „trockenen Einkommens“). Das Start-up-Paket will dieses Problem mit der Einführung von FlexCaps – einer neuen Art von Gesellschaftsform – und Basisaktien abmildern, die einen Aufschub der Besteuerung ermöglichen, bis die Aktien tatsächlich verkauft werden. Unter bestimmten Bedingungen werden nur 75 % des Betrags zu einem festen Satz von 27,5 % besteuert, und die Komplexität der Bewertung der Nebenleistung wird durch ein vereinfachtes Verfahren reduziert.

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